Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 54 Maßnahmekosten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2022 – L 3 AL 4290/19
- LSG Baden-Württemberg, 13.03.2008 – L 8 AL 5471/07
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 20.02.2007 – L 2 AL 84/05
- LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2009 – L 13 AS 242/09 B ERZitiert von 2
- LSG Schleswig, 23.03.2007 – L 3 AL 75/06Zitiert von 2
- BSG, 04.03.2021 – B 4 AS 60/20 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante - Fahrkostenerstattung aus dem Vermittlungsbudget - keine Förderungsfähigkeit mangels versicherungspflichtiger Beschäftigung im Sinne der VorschriftZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2020 – L 11 AS 793/18Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.08.2018 – L 18 AL 180/17
- BSG, 12.11.2015 – B 14 AS 34/14 R(Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte - Leistungen zur Teilhabe im Arbeitsleben gem § 33 SGB 9 oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes - Ein-Euro-Job gem § 16d SGB 2)Zitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden dem Träger als Maßnahmekosten erstattet:
1.
die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Ausbildungs- und Betreuungspersonal, einschließlich dessen regelmäßiger fachlicher Weiterbildung, sowie für das erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal,
2.
die angemessenen Sachkosten, einschließlich der Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung, und die angemessenen Verwaltungskosten sowie
3.
erfolgsbezogene Pauschalen bei Vermittlung von Teilnehmenden in eine betriebliche Berufsausbildung im Sinne des § 57 Absatz 1.